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   LG Potsdam, 01.08.2005 - 5 T 252/05   

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https://dejure.org/2005,5154
LG Potsdam, 01.08.2005 - 5 T 252/05 (https://dejure.org/2005,5154)
LG Potsdam, Entscheidung vom 01.08.2005 - 5 T 252/05 (https://dejure.org/2005,5154)
LG Potsdam, Entscheidung vom 01. August 2005 - 5 T 252/05 (https://dejure.org/2005,5154)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt; Anspruch auf Festsetzung der Vergütung für Tätigkeit trotz Kündigung aus wichtigem Grund; Fehlende Kausalität zwischen Täuschungshandlung und Bestellung zum Insolvenzverwalter

  • zvi-online.de

    InsO § 59 Abs. 1, § 63 Abs. 1
    Keine Verwirkung des Vergütungsanspruch eines Insolvenzverwalters bei Entlassung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 59 abs. 1 § 63 Abs. 1
    Höhe der Insolvenzverwaltervergütung nach Entlassung des Insolvenzverwalters aus wichtigem Grund

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2005, 1698
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 14.12.2000 - IX ZB 105/00

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

    Auszug aus LG Potsdam, 01.08.2005 - 5 T 252/05
    Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist der Wert des vom vorläufigen Insolvenzverwalters verwalteten Vermögens, soweit er diesbezüglich einen nennenswerte Tätigkeit entfaltet (BGH NJW 2001, 1496).

    Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV ist die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters als Bruchteil einer fiktiven Insolvenzverwaltervergütung zu bemessen (BGHZ 146, 165).

  • BGH, 06.05.2004 - IX ZB 349/02

    Verbot der Schlechterstellung im Beschwerdeverfahren nach Aufhebung und

    Auszug aus LG Potsdam, 01.08.2005 - 5 T 252/05
    Die Insolvenzverwaltervergütung ist als reine Tätigkeitsvergütung ausgestaltet, so dass der Einwand der mangelhaften fachlichen und persönlichen Eignung des Verwalters zur Ausübung des Amtes ohnehin die Höhe der Vergütung grundsätzlich nicht zu beeinflussen vermag (BGHZ 159, 122).

    Wie der Bundegerichtshof (ZinsO 2004, 669) festgestellt hat, ist ein Versagen der Vergütung auf krasse Ausnahmefälle beschränkt.

  • BGH, 18.12.2003 - IX ZB 50/03

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

    Auszug aus LG Potsdam, 01.08.2005 - 5 T 252/05
    Dies geschieht dadurch, dass der für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters maßgebliche Prozentsatz entsprechend den Verhältnissen des konkreten Einzelfalles verändert wird (BGH WM 2004, 585).
  • BGH, 24.06.2003 - IX ZB 453/02

    Höhe der Vergütung des Insolvenzverwalters

    Auszug aus LG Potsdam, 01.08.2005 - 5 T 252/05
    Von diesem kommen je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit Zu- oder Abschläge in Betracht (BGH WM 2003, 1869), wobei nicht bereits die bloße Rechtsstellung als vorläufiger Insolvenzverwalter mit allgemeinen Zustimmungsvorbehalt eine Erhöhung rechtfertigt.
  • AG Potsdam, 06.04.2005 - 35 IN 686/01

    Festsetzung der Vergütung und der Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters;

    Auszug aus LG Potsdam, 01.08.2005 - 5 T 252/05
    Auf die sofortige Beschwerde vom 27.04.2005 wird der Beschluss des Amtsgerichtes Potsdam vom 06.04.2005 (Az.: 35 IN 686/01) aufgehoben.
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